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Psychotherapeut (HPG)

02.01.2007

Ein Artikel von Markus Schmidt

(geänderte Fassung)

Die Psychotherapieerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz wird auch seit Inkrafttreten des
Psychotherapeutengesetzes weiterhin erteilt (soweit bekannt: außer in Schleswig-Holstein).
§ 132a Strafgesetzbuch stellt aber die Verwendung der Berufsbezeichnungen der
Psychologischen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch Nicht-Approbierte
unter die Androhung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der
Gesundheitsausschuss des Bundestages hat außerdem einen weiteren Satz in den
PsychThG-Entwurf eingefügt, um - so die Ausschussbegründung - klarzustellen, dass im
Interesse des Patientenschutzes auch die Kurzbezeichnungen Psychotherapeutin und
Psychotherapeut unter den Bezeichnungsschutz fallen.

Das Psychotherapeutengesetz hat viele Härten auch bei solchen HPG-berechtigten und
erfahrenen Therapeuten geschaffen, denen die Approbation wegen Fehlens des
Psychologie-Diploms versagt blieb oder die sich auf Verfahren spezialisiert haben, denen
die Approbationsbehörden bisher keine "wissenschaftliche Anerkennung"
zusprechen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht schon im Juli 1999 diese
Approbationshürden für verfassungsgemäß erklärt. Das ist für viele Betroffene bitter,
dient aber auch dem Patientenvertrauen auf das gesetzliche Qualifikationsniveau und die
behördlich anerkannte Verfahrenskunde der Psychotherapeuten. Wer heute noch, zwei Jahre
nach der verfassungsrechtlichen Klärung, mit der Bezeichnung "Psychotherapeut"
für sich wirbt, ohne approbiert zu sein, oder eine Psychotherapeuten-Ausbildung
offeriert, die auf die HPG-Erlaubnis gerichtet ist, setzt sich dem Verdacht bewusster
Täuschung aus. Er schadet dem Ansehen der Psychotherapeuten und der Psychotherapie.

Die Verwendung der Psychotherapeutenbezeichnung mit dem Zusatz "HPG" ändert
nichts an der Vortäuschung einer psychologisch-psychotherapeutischen Approbation; denn
welchen Klienten oder Patienten ist schon geläufig, dass "HPG" keinen Berufs-
oder Fachverband anzeigt, sondern bedeutet, dass die psychologische Grundausbildung fehlt
oder die psychotherapeutische Erfahrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht
oder sich auf Verfahren erstreckt, die von staatlicher Seite noch nicht als
"wissenschaftlich anerkannt" gelten. Niemand käme auf die Idee, jemandem, der
dazu nicht behördlich berechtigt wurde, die Bezeichnung "Rechtsanwalt" oder
"Zahnarzt" mit irgendeinem Zusatz zuzubilligen. Keinem Heilpraktiker ist
überlassen, sich "Arzt (HPG)" zu nennen. Die PsychotherapeutInnen müssen sich
an ihren neuen Status vielleicht noch etwas gewöhnen.

Das Verbot der Bezeichnung "Psychotherapeut" für Nicht-Approbierte ist kein
Werturteil über deren Qualifikation oder über die therapeutische Qualität von Verfahren,
die noch nicht durch die Behörden anerkannt sind. Es differenziert aber zwischen
behördlich anerkannten und anderen Qualifikationen. Wer die HPG-Erlaubnis zur Ausübung
von Psychotherapie hat, kann selbstverständlich auf diese Erlaubnis hinweisen. Praxis-
oder Berufsbezeichnungen unter Verwendung des Begriffs Psychotherapie sind möglich,
solange keine Bezeichnung gewählt wird, die der des Psychotherapeuten zum Verwechseln
ähnlich ist.

Weitere Informationen:
http://www.vpp.org/politik/02/20300_psychotherapeut-hpg.shtml

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