Neues Patientenrechtegesetz

Neues Patientenrechtegesetz

Neues Patientenrechtegesetz
Das steht drin

An dieser Stelle wollen wir Sie in loser Reihenfolge über Inhalte des Patientenrechtegesetzes informieren - soweit dies für den Praxisalltag von Wichtigkeit ist beziehungsweise sein könnte und soweit es juristisch ausreichend gesichert ist.

Wirtschaftliche Aufklärung gefordert

Paragraf 630 c Abs. 3 BGB verpflichtet den Behandler, also auch die Physiotherapie-Praxis, vor Beginn der Behandlung seinen Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu informieren, wenn die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Kostenträger nicht sicher ist.

Die Schriftform sollte unbedingt eingehalten werden, da zu befürchten ist, dass Behandlungsverträge von Gerichten als unwirksam beurteilt werden, wenn die voraussichtlichen Behandlungskosten nur mündlich (oder überhaupt nicht) mitgeteilt werden. Gegebenenfalls muss bei späterer Ausdehnung der Therapie erneut schriftlich über Kosten informiert werden.

Die Ausnahmeregelung des § 630 c Abs. 4 BGB, wonach die Information dann nicht nötig ist, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich darauf verzichtet, dürfte in der Physiotherapie-Praxis keine Rolle spielen.

Praktische Relevanz für die Physiotherapie-Praxis

Die Norm bietet insoweit Neues, da für die Branche der Physiotherapie (anders als bei den Ärzten) keine Rechtsprechung bekannt ist, nach der es einem Physiotherapeuten oblag, über eventuelle Kostenerstattungsprobleme aufzuklären. Das ist jetzt anders!

Der dringende Rat muss deshalb sein, dass künftig gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern unbedingt ein entsprechender schriftlicher Hinweis an den Patient geht - am besten durch Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrages.

So lautet die maßgebende gesetzliche Norm:

  • Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  • Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

RA Roland Hein
Landesverband Baden-Württemberg

Quelle: Physioverband.de

Verfasser und Verantwortlich für den Inhalt:
Dipl. Kfm, Markus Schmidt, therapeutenfinder.com, 20354 Hamburg
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