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Berufsbezeichnungen

23.05.2007

Ein Artikel von Markus Schmidt

Berufsbezeichnung bei Ärzten

Hinweis nur für Ärzte:
Nach der Weiterbildungsordnung bzw. öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen können der Berufsbezeichnung angehängt werden (Facharzt für ...). Alle weiteren Tätigkeitsschwerpunkte müssen nach § 7 der Berufsordnung unverwechselbar und separat aufgeführt werden und finden in der Rubrik Therapieform/Methode Ihren Platz.

Zulässige Berufsbezeichnungen für
Heilpraktiker (Psychotherapie)

Schon in der Vergangenheit wurden Heilpraktiker, deren Tätigkeitsbezeichnungen Verwechslungen mit  Psychologischen Psychotherapeuten (PP) oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PJK) zuließen, immer wieder abgemahnt. Um auch für die Heilpraktiker Sicherheit herzustellen, hat der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) jetzt eine - von der Rechtsprechung gestützte - Liste mit zulässigen und unzulässigen Bezeichnungen verabschiedet. (Quelle: http://www.pk-nds.de, Stand: Januar 2006)

Gebots- und Verbotsliste für die Berufsbezeichnung von Heilpraktikern, die die Psychotherapie ausüben

Zulässige Berufsbezeichnungen:

  • Heilpraktiker nur für Psychotherapie
  • Heilpraktiker (Psychotherapie)
  • Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Unzulässige Berufsbezeichnungen:

  • Therapie für heilkundliche Psychotherapie
  • Praxis für Psychotherapie
  • Psychotherapeutische Praxis
  • Psychotherapeutischer Heilpraktiker
  • Fachtherapeut für Psychotherapie
  • Fachtherapeut für Psychotherapie (HPG)
  • Psychotherapeut (HPG)
  • Psychotherapeut nach dem HPG
  • Heilpraxis (Psychotherapie)
  • Heilpraxis nur für Psychotherapie
  • Heilpraxis für Psychotherapie
  • Psychotherapeutische Heilpraxis
  • Heilpraktiker für Psychotherapie
(laut Psychotherapeutenkammer Niedersachsen)

Promovierte Therapeuten müssen die entsprechende Zusatzbezeichnung (z.B. Dr. phil., Dr. rer. nat.) führen. Der Grund: Dr. allein erweckt den Anschein, es mit einem Dr. med. zu tun zu haben.

Berufsordnung für psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten vom 20.10.1996
http://www.berufsordnung.de/down/heilberufe/psychotherapeuten/BOPsychotherapeuten.pdf

Berufsbezeichnungen für Heilpraktiker

[...]
Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen
1. Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie z. B."Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath", "Psychologe", "Psychotherapeut" u.a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.
2. Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

Berufsordnung für Heilpraktiker i.d.F. vom 1.10.1992
http://www.berufsordnung.de/down/heilberufe/heilpraktiker/BOHeilpraktiker.pdf

Quellen:

  • Auskunft des Sozialministerium Baden-Württ. -Stuttgart vom 03.01.2003 an die Gesellschaft für Biodynamische Psychologie / Körperpsychotherapie e.V. www.berufsverband-biodynamik.de
  • Pressemitteilung der tba Akademie Bamberg zur die Entscheidung der Wettbewerbsklage um die Berufsbezeichnung "FachtherapeutIn für Psychotherapie" PDF-Dokument
  • Überblick über zulässige Berufsbezeichnungen in den einzelnen Bundesländern des "Verband Freier Psychotherapeuten und Psychologischer Berater e.V." www.vfp.de/start.php   PDF-Dokument
  • Wortlaut Psychotherapeutengesetz - PsychThG

AOLG = Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden

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Kommentare zu Berufsbezeichnungen

von: elisabeth ronacher

23.08.2007 04:42 Uhr

Die Verwirrung zum Thema Berufsbezeichnung wird immer größer, zumindest für mich. Ich bin in Bayern als Gesprächstherapeutin tätig, und alle Titel Ihrer Liste mit den zulässigen Bezeichnungen kenne ich als nicht erlaubt. Mir wurde von meiner zuständigen Gesundheitsbehörde untersagt, den Titel "Heilpraktiker" zu führen. Vorgeschlagen wurde die Bezeichnung der Tätigkeit, sprich "Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz" oder "Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz".
Es wäre schön und wünschenswert, wenn es endlich eine Regelung gibt, damit man sich auch nach dem Beruf nennen kann, den man erlernt hat und ausübt. Ich glaube so ein Chaos gibt es in kaum einem anderen Berufsfeld!!

Viele Grüße, Elisabeth Ronacher


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