Lebensqualität im Alter sicherstellen

Lebensqualität im Alter sicherstellen

Viele Menschen sorgen rechtzeitig für die Sicherstellung von Wohlstand und Wohlbefinden im Alter vor. Sie machen sich deutlich bewusst, dass nicht jeder Mensch die Fitness von Jack La Lane im Alter von 90 Jahren besitzen kann. Um rechtzeitig zu planen und vorzusorgen, braucht es einen Plan. Dieser Plan beinhaltet einerseits eine finanzielle Stabilität und andererseits eine gesunde Lebensweise, die eine kostenlose Zusatzvorsorge für den Fortbestand der Lebensqualität im höheren Alter sein kann. Beeinflussen kann den Willen einer höheren Macht aber ohnedies niemand. Gerade deshalb sollte man ein organisatorisches Talent bewahren und rechtzeitig einen Plan entwickeln. Dazu zählt auch ein kompetentes Beraterteam, welches einem bei der Umsetzung des Plans behilflich sein kann. Auch der Gesetzgeber hat sich durch die Gewährung des Pflegegeldes angeschlossen und sichert finanzielle Zuwendungen bzw. Zuschüsse im Bedarfsfall zu.

Höhe des Pflegegeldes nach Einstufung in Pflegegrade

Je nach Einstufung des Pflegegrades unterscheidet sich auch die Höhe des Pflegegeldes beträchtlich. Bei einem Pflegegrad 1 erhält der Betroffene eine Pflegehilfe zugesichert. Diese zeigt sich durch eine entsprechende Betreuungs- und Entlastungshilfe die monatlich ausbezahlt wird. Anders als bei einem Pflegegrad zwischen der Stufe 2 und 5 handelt es sich dabei jedoch nur um eine Art Ersatzleistung und nicht um einen Zuschuss. Bezieher des Pflegegeldes 1 erhalten demnach Leistungen zur Begleichung der Rechnung für Pflegehilfsmittel ausbezahlt. Erst ab Einstufung in die Pflegestufe 2 erhält der Betroffene Zuschüsse ausgezahlt, die sich in zugesicherten Beträgen auf dem Konto widerspiegeln.

Förderung von ambulanter Heimpflege

Demnach haben Betroffene Anspruch auf ein Pflegegeld und entsprechende Sachleistungen. Diese Zuschüsse sollen in erster Linie eine ambulante Versorgungsleistung zusichern. Die Pflegestufe 2 gewährt einen Anspruch von etwa EUR 1300. Ab dem Pflegegrad 3 erhält der Betroffene einen Betrag von etwas über EUR 1600 ausbezahlt. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass primär die ambulante Versorgung vorzuziehen ist. Daher wird diese Form der Betreuung auch explizit gefördert. Es soll damit auch die Heimpflege gefördert werden und vor allem die Abdeckung der Tages- und Nachtpflege des Betroffenen sicherstellen. Der Gesetzgeber hat anmerken lassen, dass er in naher Zukunft auch einer Erhöhung des Pflegegeldes nicht abgeneigt wäre.

Verfasser und Verantwortlich für den Inhalt:
Dipl. Kfm, Markus Schmidt, therapeutenfinder.com, 20354 Hamburg
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