Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Stand: 02.04.2015

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist eine in Deutschland seit Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz" href="../news/1127-psychotherapeutengesetz.html">Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzt. Die Ausbildung richtet sich auf Basis des PsychThG nach der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" (KJPsychTh-APrV).

Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hat sich nach einem abgeschlossenem Hochschulstudium der Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, der Sozialarbeit oder seltener der Medizin auf dem Gebiet der Psychotherapie für Kinder weitergebildet und spezialisiert. Voraussetzung für die Ausbildung zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten ist also ein abgeschlossenes Studium im Studiengang Pädagogik, Psychologie oder Sozialpädagogik, in manchen Bundesländern auch Sozialarbeit oder Lehramt.

Mit einer Approbation durch die zuständigen Behörden der deutschen Bundesländer wird den entsprechenden Personen die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen erteilt. Sie behandeln dann psychische Störungen (vgl. die Klassifikation nach ICD-10) der Kinder- und Jugendlichen, nicht aber der Erwachsenen.

Der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist aus dem Beruf des Psychagogen hervorgegeangen. Dieser ist ein aus der Psychoanalyse entstandener Beruf, den fast ausschließlich Pädagogen mit einer Lehranalyse ausübten. Als Begründer der Psychagogik oder Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gelten Anna Freud und Melanie Klein.

Abgrenzung zu anderen
Berufsbezeichnungen und Titeln

Umfasst die Approbation auch die Erlaubnis zur Behandlung Erwachsener und wurde also eine dementsprechende Ausbildung nach dem PsychThG in Verbindung mit der PsychTh-APrV absolviert, so darf die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut geführt werden. Mediziner, die diese Ausbildung gewählt haben, dürfen sich daneben immer auch als Arzt bezeichnen.

Kassenzulassung

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten die in eigener Praxis arbeiten, haben oft auch eine Kassenzulassung, d.h. eine von ihnen durchgeführte Behandlung wird von den gesetzlichen Krankenkassen, der Beihilfe und den meisten Privaten Krankenversicherungen bezahlt.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt das nur für Behandlungen, die entsprechend der sogenannten Psychotherapierichtlinien durchgeführt werden, einer Serie von Vereinbarungen zwischen den gesetzlichen Krankenversicherern und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang drei Therapieverfahren: Verhaltenstherapie und Tiefenpsychologische Verfahren wobei hier, wie bei der Psychotherapie für Erwachsene, zwischen der Tiefenpsychologisch fundierter- und der Analytischen Psychotherapie unterschieden wird, in der es drei generelle theoretische Richtungen gibt: einmal die Psychoanalyse nach Sigmund Freud, die Analytische Psychologie nach Carl Gustav Jung und die Individualpsychologie nach Alfred Adler. Die Gesprächspsychotherapie ist bei der Behandlung von Kindern- und Jugendlichen nicht anerkannt.

Österreich und Schweiz

In Österreich und der Schweiz gibt es ebenfalls Psychotherapeuten, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben, diese tragen jedoch nicht die deutsche Berufsbezeichnung.

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