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Der namenlose Beruf - jetzt wird es kritisch!

29.10.2007

Ein Artikel von Anne Lindenberg

Seit am 01. Januar 1999 in Deutschland das Psychotherapeutengesetz in Kraft trat, ist Personen, die Psychotherapie legal ausüben, jedoch keine Approbation besitzen, die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" untersagt, ebenso, und das macht die Wahl der Berufsbezeichnung heikel, Benennungen, die eine Verwechslungsmöglichkeit nahelegen.

Der Begriff "Psychotherapie" ist vom Gesetzgeber allerdings nicht geschützt.

Vorsicht - Abmahngefahr!

Da vom Gesetzgeber für die Psychotherapie-Ausübenden ohne Approbation bis heute keine Berufsbezeichnung vorgegeben wurde, herrscht seitdem diesbezüglich einige Verwirrung. Diese nimmt immer noch zu, weil die Liste der Bezeichnungen, mit denen dieser Berufsstand das Risiko einer Abmahnung eingeht, im Lauf der Jahre immer länger wurde:

  • Therapeut für Psychotherapie
  • Praxis für Psychotherapie
  • Psychotherapie
  • Fachtherapeut für Psychotherapie
  • Methodenbenennung mit der Silbe "Psycho", wie z.B.

"Heilpraktiker für Psychotherapie" uneinheitlich geregelt

Zudem ist in vielen amtlichen Bescheiden zur Heilerlaubnis die Benennung als Heilpraktiker ausdrücklich verboten. Daher ist auch eine einheitliche Bezeichnung als "Heilpraktiker für Psychotherapie" nicht möglich.

"HPG" reicht nicht!

Vielen Kollegen ist außerdem noch nicht bekannt, dass der Zusatz "HPG" als Hinweis auf eine Heilerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz von den Gerichten eher nicht als ausreichende Information anerkannt wird, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bevölkerung diese Buchstaben ohne weitere Erläuterung als Abkürzung für "Heilpraktikergesetz" erkennt und damit die Verwechslungsgefahr mit approbierten Psychotherapeuten gegeben sein könnte.

Diese Begriffe können riskiert werden

Nach aktuellem Stand der Rechtsprechung ist zur Zeit bei folgenden Benennungen (wenn es sich auch um Wortungetüme handelt) das Risiko einer Abmahnung am geringsten:

  • Benennung laut amtlichem Bescheid der jeweiligen Heilerlaubnis
  • Praxis für Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)
  • Psychotherapeutische Praxis (HPG*)
    (Die Erläuterung des Sternchens, also das ganze Wort "Heilpraktikergesetz" muss gut sichtbar auf derselben Seite erscheinen!)
  • Praxis für Psychotherapie HPG*
    * Heilpraktikergesetz
  • Methodenspezifische Benennung mit dem Zusatz Heilpraktikergesetz, z.B.
    • Gestaltpsychotherapie (Heilpraktikergesetz)
    • Körperpsychotherapie (HPG*)
      * Heilpraktikergesetz
    • Praxis für Gesprächspsychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz
    • etc.

Ganz aktuell versuchen anscheinend Psychotherapeutenkammern und Berufsverbände der Psychotherapeuten durch Abmahnungen gegen einzelne Praxen auch den Begriff "Psychotherapie" für sich zu reservieren.

Hier nachzugeben wäre momentan fatal,
denn dadurch würden rechtlich relevante Beispiele geschaffen!

So wehren Sie sich

Der Berufsverband der Psychotherapeuten (HPG*) e.V., abgekürzt BVP (HPG*) vertritt die berufsständischen Interessen der Psychotherapie-Ausübenden mit der Heilerlaubnis beschränkt auf Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz, unabhängig von der praktizierten Methode.

*Heilpraktikergesetz

Er wurde im März 1998 gegründet, unter anderem mit dem ausdrücklichen Ziel, uns auch in Zukunft legal sachgemäß benennen zu können.

Prozesskosten-Beihilfe im Klagefall

Mit finanziellen Einlagen der Mitglieder wurde ein Fundus zur Prozesskostenrücklage gebildet. So kann der Berufsverband einem Mitglied, das wegen angeblicher gesetzwidriger Benennung angeklagt wird, obwohl es sich bezüglich der Namensnennung an die Empfehlung des BVP`s hält, finanzielle Unterstützung geben (Über die Prozesskostenbeihilfe entscheidet der Vorstand im Einzelfall).

Wie vorausschauend diese Maßnahme war, zeigt sich jetzt, da uns auch der Begriff "Psychotherapie" genommen werden soll, was eine Katastrophe für den ganzen Berufsstand wäre.

Rechtsauskünfte für Mitglieder

Wer Fach- oder Fördermitglied im BVP (HPG*) ist, hat Anspruch auf kostenlose Rechtsauskunft durch den Justiziar des Berufsverbandes, soweit die Frage relevant für alle Mitglieder beziehungsweise unseren Berufsstand ist.

Gerade in diesen Zeiten lohnt sich also der Beitritt auf jeden Fall!

Fördermitgliedschaft

AnwärterInnen, die noch keine amtliche Heilerlaubnis haben oder Menschen, die sich für den Schutz der Vielfalt der Psychotherapiemethoden und für die freie, alternative Psychotherapie interessieren, sind als Fördermitglieder im BVP herzlich willkommen! Was der BVP (HPG*) seinen Mitgliedern außerdem bietet, lesen Sie auf seiner Internetpräsenz: www.bvp-hpg.de

Mehr zum Thema

Viele Details zur Benennung und zu Fragen legaler Werbung (Wie groß darf das Praxisschild sein? Was gehört ins Impressum der Internetseite? etc.) finden sich in dem Büchlein "Heilpraktikerwerbung - Ein rechtlicher Leitfaden für psychotherapeutisch arbeitende Heilpraktiker und Heilpraktiker (Psychotherapie)" von Christof Stock unter Mithilfe von Angelika Korp, in Auftrag gegeben (dankenswerterweise!) von der Gesellschaft für Biodynamische Psychologie / Körperpsychotherapie GBP. e.V.
ISBN: 978-3-8334-7922-9, bestellbar über den Buchhandel.


Anne Lindenberg ist eine der Initiatorinnen des BVP (HPG*) und Gründungs-Fachmitglied.

Von 1998 bis 2005 war sie als 2. Vorsitzende in der Vorstandsarbeit tätig.

Weitere Informationen:
http://www.psycho-holistik.de

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Kommentare zu Der namenlose Beruf - jetzt wird es kritisch!

von: Elisabeth Ronacher

11.10.2007 06:11 Uhr

vielen dank für diesen artikel! das ist sehr aufschlussreich und endlich mal ein hinweise auf konkrete bezeichnungen.


von: Elisabeth Wagner

24.10.2007 11:17 Uhr

Lohnt sich der Beruf überhaupt?
Psychotherapie
Zur Erstattung der entstehenden Kosten muss grundsätzlich jegliche Art der Psychotherapie ? gleichgültig, ob Sie vom Arzt oder Heilpraktiker erbracht wird - vor ihrem Beginn vom Leistungsträger genehmigt werden.
Wird die Einholung einer solchen Kostenübernahmeerklärung vor Behandlungsbeginn versäumt, besteht das Risiko, dass der Patient die durch die Behandlung entstehenden und meist nicht unerheblichen Kosten selbst tragen muss.
Der Leistungsträger verlangt mittlerweile fast grundsätzlich einen Befähigungsnachweis.
Dies hat dazu geführt, dass mittlerweile fast ausschließlich nur noch die analytische Psychotherapie erstattet wird.


von: Anne Lindenberg http://www.psycho-holistik.de

26.10.2007 01:33 Uhr

Sehr geehrte Frau Ronacher,
vielen Dank für Ihr positives Feedback!

Sehr geehrte Frau Wagner,
um auf Ihre Frage zu antworten:
Die allermeisten mir bekannten Kollegen und auch ich arbeiten mit Klienten, die ihre Therapie selbst bezahlen. Diese möchten vor allem die Therapiemethode frei wählen können.
Zu diesem Thema veröffentlich ich demnächst hier im Therapeutenfinder einen eigenen Artikel.

Viele Grüße,
Anne Lindenberg
Autorin des Artikels: "Der namenlose Beruf - jetzt wird es kritisch"


von: andrea damm http://www.psycho-holistik.de

05.02.2008 09:16 Uhr

...danke für die aufklärung, finde ich klasse.


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