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Der Behandlungsvertrag in der HP-Psych-Praxis


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06.06.2009

Ein Artikel von Mia Brummer

Klare Absprachen zwischen Behandler und Patient/Klient sind gerade in der Praxis des Heilpraktikers (eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie) - kurz HP-Psych - wichtig!

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Denn gerade auf dem Gebiet der Psychotherapie herrscht für den Interessenten ein unüberblickbares Angebot an approbierten Psychoanalytikern, psychologischen Psychotherapeuten und Heilpraktikern für Psychotherapie. Grund genug, einen klaren Behandlungsvertrag auszuarbeiten, der beide Vertragsseiten gegen Unkenntnis und schwammigen Formulierungen absichert.

Doch wie sieht so ein Behandlungsvertrag aus?

1. Sowohl der Patient/Klient als auch der Behandelnde stehen als Vertragspartner gleich zu Beginn im Behandlungsvertrag

Beispiel:

Behandlungsvertrag Zwischen

_____________________________________________________________________________________________

Name/Vorname (nachfolgend Patient/in benannt)

_____________________________________________________________________________________________

geb. am wohnhaft in (Straße, Nr.)

_____________________________________________________________________________________________

PLZ/Ort Tel. Privat Tel. Beruf

und der Praxis für Psychotherapie xxx, Inh.: xx xx, Heilpraktiker/in für Psychotherapie; zugelassen nach dem HPG, Starsse, Hausnummer, in xx Ort, Telefon (nachfolgend Praxis benannt)

wird nachfolgender Behandlungsvertrag abgeschlossen:

2. Der Vertragsgegenstand, also, was denn für eine Behandlung in Anspruch genommen wird, welche Einschränkungen, welche Erklärungen abgegeben werden, muss erläutert werden.

Beispiel:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Patient nimmt in dieser Praxis eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch – in Form einer Einzel- oder Gruppentherapie – einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik- und Testverfahren. Der/die Patient/in ist darüber aufgeklärt, dass die Psychotherapie keine körperliche Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt ersetzt und dass er/sie bei Beschwerden mit Krankheitswert aufgefordert ist, sich in die Behandlung eines Arztes zu begeben.

3. Informationen über die Kosten, die Behandlungsdauer und Kostenerstattungen sind in einem weiteren Passus anzugeben - hiermit sichern sich beide Vertragsparteien vor bösen Überraschungen ab.

Beispiel:

§ 2 Honorar, Behandlungsdauer, Kostenerstattung durch Leistungsträger

Der/die Patient/in bezahlt an die Praxis für Psychotherapie xx monatlich die anfallende Honorarrechnung in Höhe von

xx € pro Stunde à 50 Minuten. Als Privatpatient/in ist er/sie darüber informiert, dass in dieser Praxis für Psychotherapie nach dem HPG generell keine Zulassug zu gesetzlichen Krankenkassen und Beihilfestellen besteht. Der Patient leitet eigenverantwortlich das Kostenerstattungsverfahren mit einem möglichen Kostenträger ein und informiert sich über Genehmigungsverfahren. Die Praxis für Psychotherapie wirkt dahingehend daran mit, dass bei Bedarf Gutachten und Abrechnungen nach dem GebüH erstellt werden.

Eine Nichterstattung oder nur Teilerstattung von einem Kostenträger (Privatkrankenkassen) hat keinen Einfluss auf die vereinbarte Kostenforderung der Praxis für Psychotherapie.

4. Generell sollte ein Passus auch über die Kündigungsfristen enthalten sein

Beispiel:

§ 3 Kündigung

Der abgeschlossene Behandlungsvertrag kann jederzeit, ohne dass es einer Begründung bedarf, mit einer Frist von xx Tagen/Wochen gekündigt werden.

5. Selbstverständlich sollte auch das Nichterscheinen eines Patienten/Klienten geregelt sein

Beispiel:

§ 4 Ausfallshonorar

Bei nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Behandlungsterminen schuldet der Patient der Praxis für Psychotherapie ein Ausfallhonorar in Hohe von xx €

Der Ausfallbetrag ist sofort ohne Frist zahlbar.

Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient einen Werktag vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne sein Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.

6. ein weiterer Punkt ist die Behandlung der Schweigepflicht.

Diese sollte auch auf jeden Fall im Behandlungsvertrag Platz finden.

Beispiel:

§ 5 Diverses

Die Praxis für Psychotherapie unterliegt der Schweigepflicht und muss für den Fall der Auskunftserteilung an Kostenträger oder familiäre Bezugspersonen von dieser Schweigepflicht schriftlich durch den Patienten entbunden werden.

Selbstverständlich soll der Vertrag - mit Nennung des Orts und Datums - von beiden Vertragsparteien unterzeichnen werden und ein jeder ein Vertragsoriginal ausgehändigt werden.

Mit einem solchen Vertrag sind gleich bei Behandlungsbeginn eine Vielzahl möglicher Stolpersteine auf dem Weg geräumt und beide Vertragspartner können sich nun auf denHeilungserfolg konzentrieren!

Ich wünsche Ihnen bei der Umsetzung Viel Erfolg!!

Mia Brummer

Coaching für Heilpraktiker

www.coaching-für-Heilpraktiker.de

Weitere Informationen:
http://www.coaching-für-heilpraktiker.de

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